Volker Grabsch vog@notjusthosting.com writes:
micu micuintus@gmx.de schrieb:
Am Sonntag, 30. August 2009 16:36:40 schrieb Volker Grabsch:
Ich finde es übrigens sehr sinnvoll, dass das Urheberrecht vererbt wird.
Wieso, wenn ich mal ganz doof fragen darf?
Mir ging es einfach um die Sache mit dem "Mordmotiv". Nur, weil ein Urheber stirbt, sollten dessen Werke nicht gleich gemeinfrei werden.
Oder andersrum: Wieso sollte der "körperliche Zustand" überhaupt einen Einfluss auf die Urheberrechte haben? Das erscheint mir hinein konstruiert. Warum sollte man sich an dem Tod des Autors richten. Sich nach dem Erschaffungs-Zeitpunkt des Werkes zu richten erscheint mir viel einfacher und naheliegender.
Weil den Kern des kontinentaleuropäischen Urheberrechts das Urheberpersönlichkeitsrecht bildet. Der Urheber, so die Vorstellung, ist gleichsam der »Vater« des Werks und bleibt seinem Kind über eine geistige Bande Zeit seines Lebens untrennbar verbunden. Die Verwertungsrechte (die übrigens den Kern des angloamerikanischen Copyrights bilden) sind dagegen bloß abgeleitete und untergeordnete Rechte. Die Verwertungsrechte dürfen veräußert werden, das Urheberrecht als Ganzes hingegen nicht.
Dass das Urheberrecht überhaupt über den Tod des Autors hinausgeht, entfließt in dieser Tradition ebenfalls dem Urheberpersönlichkeitsrecht, (wie ja schon in diesem Thread angemerkt wurde): Das Andenken an den Urheber muss auch im Schutz seiner Werke gewahrt bleiben.
Denkbar wäre aber in diesem Kontext auch, die Schutzdauer des Urheberrechts zu belassen, die Verwertungsrechte jedoch generell auf 20 Jahre oder so zu beschränken.
Diese Zeitspanne sollte auch hinreichend sein, freie Software effektiv vor der Enteignung zu schützen.
olli