Am Mittwoch, 29. März 2017, 15:20:12 CEST schrieb Fabian Keil:
Du weichst in dem verlinkten Dokument [0] von der gängigen Definition freier Software [1] ab, da Du bei jeder Freiheit ein "ohne Einschränkungen" ergänzt.
Ich habe in der Tat nicht die Definition der FSFE verwendet, kann aber nicht erkennen, wo meine Definition dieser Definition widerspricht.
Die meiste nach [1] freie Software wird unter Lizenzen verbreitet die zumindest einen Teil der vier Freiheiten nur mit Einschränkungen gestatten, also nach Deiner Definition nicht frei sind.
Das verstehe ich nicht. Nenn mir bitte eine Lizenz, die eine oder mehrere Freiheiten einschränkt und bei denen die Software dennoch als Frei (im Sinn der GPL) ist.
Die Tiger-Analogie erscheint mir auch unklar: | In diesem Zusammenhang bin ich zur Erkenntnis gekommen, dass im | Vergleich von BSD-Lizenz und GPL nicht etwa die GPL die unfreiere | Lizenz ist. Die GPL fordert, dass die vorhandenen technischen | Eigenschaften von Software nicht eingeschränkt werden dürfen, | die BSD-Lizenz lässt dies zu. Vergleiche ich das zum Beipsiel | mit in Freiheit lebenden Tieren, fordert die GPL, dass der Tiger | in Freiheit bleiben muss, die BSD-Lizenz lässt zu, dass er in | einen Zoo gesperrt werden darf.
Welcher Teil der GPL verbietet Deiner Meinung nach das Einsperren und wer würde gegen die vermeintliche GPL-Verletzung vorgehen können?
Das in der GPL vorhandene Copyleft. Dort wird gefordert, daß die vier Freiheiten bei Weitergabe nicht eingeschränkt werden dürfen. Mein Punkt ist aber ein anderer: Jede Einschränkung ist technisch nicht nötig und verkrüppelt die vorhandenen technischen Eigenschaften von Software. Die Einschränkung der Eigenschaften erfolgt immer aus Gründen, die ihren Grund nicht in technischen Eigenschaften von Software haben.
Vorgehen könnteim Prinzip jeder der die Verletzung nachweisen kann.
Fabian
Selbstverständlich Danke für Deine Beitrag
Wolfgang