On 08.10.2015 19:38, Florian Weimer wrote:
- Matthias Kirschner:
Michael hat zu einem neuen Urteil zur GPLv3 geschrieben: http://blogs.fsfe.org/stehmann/?p=1543
Das Problem für die Hochschule ist, daß sie ja keine zentrale Vorabkontrolle durchführt, welche Inhalte durch nicht selbst rechtsfähige Unterorganisationen im Netz publiziert werden. Das wäre m.E. auch nicht wünschenswert. Dadurch kann die Hochschule eigentlich keine Unterlassungserklärung abgeben, weil sie sie organisatorisch gar nicht umsetzen kann (bzw. gar darf).
DU willst also behaupten, die Universität sei rechtlich außerstande, Straftaten ihrer Mitglieder zu unterbinden?
s. http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__106.html
"Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung."
Art. 5 Abs. 3 S.2 des Grundgesetzes (GG). Auch das Urheberrecht genießt den Schutz von Art. 14 Abs. 1 und, wenn man das Verhalten der Universität als hoheitlich wertet, Abs. 3 GG.
Abgesehen davon hat die Universität "interessante" Argumente vorgebracht, aber gerade nicht, dass sie rechtlich außerstande sei, das beanstandete Verhalten zu unterbinden. Das wäre nämlich tatsächlich relevant gewesen ("ultra posse nemo obligatur"). Offensichtlich sah sich sich hierzu auch als kompetent an, wie die ins Feld geführte die Erklärung des Kanzlers, es sei eine strategische Anweisung der beklagten Universität gewesen, die streitgegenständliche Software vom Netz zu nehmen und künftig nicht mehr zu verwenden, beweist.
Gruß Michael