On 05.11.2013 17:14, Johannes Zarl wrote:
Offensichtlich bin ich kein Anwalt, aber ein paar Bemerkungen zur Debatte kann ich mir trotzdem nicht verkneifen:
On Tuesday 05 November 2013 16:51:47 Bernhard Reiter wrote:
Ob oder wie man das formulieren kann, dass sicherlich keine Bring-Schuld gemeint ist und die Freiheit des einzelnen nicht beschränkt werden soll, steht auf einem anderen Blatt. Aber es wäre interessant, mit welcher Share-Alike-Lizenz sich so etwas darstellen lässt.
Eine dauerhafte Veröffentlichung ist eine dauerhafte Pflicht, also auf Ewig nur schwer erfüllbar ist. Also sollten die Regel eine zeitnahe komplette Erfüllung vorsehen.
Man sollte nicht vergessen, dass eine Lizenz letztendlich nur ein Vertrag ist. „Dauerhaft“ bzw „Ewig“ ist also nicht „bis zum Ende aller Tage“ sondern bis zum Vertragsende. Der Vertrag gilt hier doch nur solange die Vorbedingung gilt: „Redistribution and use in source and binary forms, with or without modification“
Au "immer" und "ewig" gilt der Lizenzvertrag nicht, höchstens solange das der Lizenz zugrunde liegende Urheberrecht andauert, danach die die Software "public domain" und es bedarf keiner Lizenz mehr.
Allerdings endet der Lizenzvertrag nicht automatisch dadurch, dass der Lizenznehmer von den ihm eingeräumten Rechten keinen Gebrauch mehr macht. Vielmehr dauern zunächst diese Rechte fort und der Lizenznehmer kann jederzeit wieder von ihnen Gebrauch machen.
Gerade die in Rede stehende Klausel zeigt dies deutlich. Der Lizenznehmer kann sich von der Pflicht zur Herausgabe des Quellcodes seiner Änderungen nicht dadurch befreien, dass er erklärt, er werde das Werk in Zukunft weder nutzen noch ändern, noch mit oder ohne Änderungen weitergeben - und auch auf das Studium des Quellcodes verzichte er.
Vielmehr besteht seine vertragliche Herausgabepflicht (wie immer die im Einzelnen aussehen mag) zunächst fort.
Dies zeigt eine weitere Belastung durch dieselbe: Wenn man unter der GPL ein Werk verändert und mit dem Quellcode weitergibt, hat man seine Pflicht und Schuldigkeit getan.
Bei einer Herausgabeklausel müsste man den Quellcode der Änderung zumindest bis zum Ablauf einer Verjährung aufbewahren, es sei denn, man gibt ihn vorher zum Begünstigen der Herausgabeklausel heraus (und lässt sich eine Quittung geben).
Gruß Michael