Hallo,
nachdem Klaus Knopper die Sach- und Rechtslage schon dargestellt hat, erlaube ich mir noch auf einen Aspekt hinzuweisen:
Laut eigener Firmierung handelt es sich bei der Gegenseite um eine "UG".
Das ist eine "GmbH light", die wahrscheinlich nur über wenig haftendes Kapital verfügt.
s. http://de.wikipedia.org/w/index.php?title=Unternehmergesellschaft_(haftungsb...
Da sie nicht direkt anwaltlich vorgegangen ist, scheint sie nicht in der "Abmahnbranche" tätig zu sein.
Bei allem was man veranlasst, sollte man im Auge behalten, die Kosten möglichst niedrig zu halten, selbst wenn die Gegenseite sie von Rechts wegen schließlich zu tragen hat, da eine Kostenerstattung aus den genannten Gründen zweifelhaft erscheint.
Daher erscheint der vorgeschlagene außergerichtliche Hinweis auf "prior art" und die evt. anschließende Anregung einer Löschung von Amts wegen sinnvoll. Dabei wird man sicherlich ein besonderes öffentliches Interesse wegen der Auswirkungen auf den staatlichen Schulbetrieb ins Feld führen können.
Gruß Michael