On 29.10.2013 16:10, Bernhard Fastenrath wrote:
Nun aber der Text "must be made available to company X free of charge" bedeutet für mich nicht, dass der Nutzer der Software eine Verpflichtung hat, noch nicht einmal die Verpflichtung diese Firma über die Existenz der Änderung zu informieren. Erst wenn besagte Firma auffordert die Änderungen zu übermitteln wäre man verpflichtet ohne Lizenzkosten der Firma einen diff zu schicken.
Ich würde die Lizenz noch als erfüllt ansehen wenn der Nutzer erklärt, dass er die Änderungen leider nur "Porto bezahlt Empfänger" versenden kann, wenn dabei keine ungewöhnlichen Portogebühren entstehen.
Man sollte auf jeden Fall zwischen einer passiven Form wie hier und einer aktiven Verpflichtung des Einsendens jeder Änderung unterscheiden.
Nach meiner Lesart verlangt "Any modification to the source code MUST be made available to ... " ein aktives Tun, von dem, der den Code ändert und nicht bloß eine Reaktion im Falle, dass die Zugänglichmachung von ihm verlangt wird. Eine solche Einschränkung ist in der Klausel nicht enthalten. Man würde im Übrigen dann auch Fristen statuieren etc..
Im Falle einer bloßen Pflicht auf Verlangen wäre diese Klausel auch weitgehend sinnlos, denn dann müssten die Berechtigten den Markt überwachen und wenn sie Änderungen vermuten tätig werden. Da ist es doch aus Sicht des Verwenders dieser Klausel sinnvoller, wenn eine Änderung ohne Zugänglichmachung einen Lizenzverstoß darstellt.
Außerdem könnte man zur Erreichung des Zieles einer bloßen Pflicht auf Verlangen einfach eine Copyleft-Lizenz verwenden.
Gruß Michael