On Thu, Mar 27, 2003 at 06:03:58PM +0100, Johannes Berg wrote:
So weit mir bekannt, ist die Nutzungsvereinbarung kein Vertrag im ?blichen Sinne. Habe auch schon geh?rt, dass dies in Deutschland manchmal rechtlich anders konstruiert wird. In den USA ist eine Lizenz sicher kein Vertrag.
Hab mich nochmal im Internet umgeguckt - anscheinend geht die aktuelle Rechtsprechung eher von einer Schenkung aus (bei ?berlassung von GPL Software)
Das vergleicht man mit der Schenkung wegen der Haftung. Genau ist das nicht. Eine Nutzungsüberlassung ist eben kein individueller Vertrag. :)
"IAAL" ;-)
Kurz zu dem Thema "Vertrag":
Anders als wohl in den USA ist auch bei uns jede Lizenzierung ein Vertrag. Es ist allerdings zwischen den folgenden Vertragsverhältnissen zu unterscheiden:
1. GPL Die GPL erzeugt zwischen allen Urhebern (bzw. Rechteinhabern) des ihr unterstellten Programms Lizenzverträge (=Einräumung von Nutzungsrechten) mit demjenigen, der diese Software nutzen will (d.h. verbreiten, kopieren etc.). Nutzen heißt nicht "benutzen" (s.u.). Dieser Vertrag betrifft nur die Rechte an der Software, nicht die Software selbst. Die durch die GPL eingeräumten Rechte werden dabei verschenkt (die Schenkung selbst ist nach deutschem Recht ein Vertrag). Es wird also zwischen dem schuldrechtlichen Vertrag "Schenkung" und dem Vertrag "Nutzungsrechtseinräumung" unterschieden (vergleichbar mit dem Kauf eines Computers: Ich schließe den Kaufvertrag mit Media Markt abs und einen weiteren Vertrag für die Eigentumsübertragung des Computers - der auch mit Dritten, etwa dem Computerhersteller abgeschlossen werden kann).
2. Download Durch den kostenlosen Download wird die Software selbst verschenkt, also ein eigener Vertrag geschlossen. Je nachdem wie der Download gestaltet ist, kann es sein, dass gleichzeitig auch ein Vertrag (Schenkung) über die Nutzungsrechte stattfindet, selbst wenn die Erfüllung (Nutzungsrechtseinräumung) durch Dritte erfolgt (GPL, s.o.). Enthält der Download keinen Hinweis, kommt zunächst nur ein Vertrag über die Software selbst zustande, so dass zu diesem Zeitpunkt nur die "Benutzung" (Ablaufenlassen) Vertragsgegenstand ist. Wenn ich dann die GPL "entdecke" und die Software weiterverbreite, kommt damit der unter 1. beschriebene Vertrag über die Nutzungsrechte mit den Rechteinhabern zustande.
Ergo: Verspricht mir ein Webseitenbetreiber GPL-Software, kann es sein, dass er den Schenkungsvertrag mit mir verletzt, wenn er bewusst die GPL verletzt. Ansonsten begeht er *mir gegenüber* keine Vertragsverletzung. Allerdings verletzt er dann den Lizenzvertrag mit den Urhebern der Software, die ihm die urheberrechtliche Erlaubnis zur Weiterverbreitung der Software nur unter den Bedingungen der GPL gestattet haben. Ihnen gegenüber ist er "Raubkopierer" und kann rechtlich belangt werden.
Viele Grüße
Till
_______________________________________________________
JBB Rechtsanwälte | Steinsdorfstraße 5 | 80538 München Tel.: +49.89.211 871 0 | Fax: +49.89.211 871 11 Dr. Till Jaeger www.jbb.de _______________________________________________________