Am 25.10.2012 21:08, schrieb Gerd mobil:
Roland Haeder r.haeder@gmx.de schrieb:
http://www.jurawiki.de/ifrOSS/DiskussionsForum#GPL_f.2BAPw-r_Laien
Das wird hier glaube ich anders gesehen.
Im Grunde liegen wir beide nicht falsch, je nach Ausgangslage. Wenn die Enterpriseversion darin besteht ein paar Zeilen des Gesamtprogrammes zu ändern liegt wohl ein Lizenzverstoß vor. Wird die Erweiterung aber als eigenständiges Werk zu betrachten sein kann die Lizenz frei gewählt werden.
Nun, es ist leider noch weiter zu differenzieren:
Der Urheber oder Rechteinhaber kann sein Werk unter mehreren Lizenzen verbreiten (s. z.B. MySQL), also beispielsweise unter einer proprietären und einer Freien Lizenz.
Dann kann er natürlich auch bestimmte Features der Version vorbehalten, die unter der proprietären Lizenz verbreitet wird. (Ob andere dann die Features auf der Grundlage der Freien Version "nachbauen", ist eine andere Sache.)
Nur Dritte oder Personen, die nicht alleinige Rechteinhaber sind, sich also nur auf die Jedermann-Rechte der Freien Lizenz berufen können, haben die Bestimmungen derselben zu beachten, also z.B. Copyleft-Klauseln.
Einfacher gesagt: Dass ich mein Werk unter einer Freien Lizenz (mit Copyleft-Klausel - ohne eine solche gibt es überhaupt keine Probleme) verbreite, hindert mich nicht daran, es auch (später) unter einer proprietären Lizenz zu verbreiten. Wenn aber mein Werk von einem anderen Werk abgeleitet ist, welches unter einer Copyleft-Klausel verbreitet wird, sieht die Sache natürlich dann schon wieder anders aus.
Gruß Michael