Adrian Bunk schrieb:
On Fri, Aug 22, 2008 at 10:57:01AM +0200, Matthias Kirschner wrote:
Hallo zusammen,
wir haben gerade die folgende Pressemitteillung rausgeschickt: http://mail.fsfeurope.org/pipermail/press-release-de/2008q3/000128.html. Wurde heute Nacht auch noch gleich von unserem deutschen Übersetzerteam auf Deutsch übersetzt.
Falls ihr Fragen habt können wir diese gerne hier diskutieren.
Viele Grüße Matthias
Die FSFE begrüßt die Einführung der 'Treuhänderischen Lizenzvereinbarung' (FLA) durch KDE e.V.
Die Free Software Foundation Europe (FSFE) begrüßt die Einführung der Treuhänderischen Lizenzvereinbarung (Englisch: Fiduciary Licence Agreement, FLA) im K Desktop Environment Projekt (KDE). Die FLA ist eine Urheberrechtsabtretung, mit deren Hilfe die Urheber Freier Software und auch ganze Projekte ihr Urheberrecht treuhänderisch an eine Organisation oder Person übertragen können. Dies ermöglicht es, die rechtliche Verwaltung zu straffen und zu vereinfachen, sodass die Fähigkeit zur Relizenzierung und zur Durchsetzung der Lizenzen - auch vor Gericht - erhalten bleibt. ...
Mich wundert dass die unentgeltliche Uebertragung von ausschließlichen Nutzungsrechten als mit dem deutschen Urheberrechtsgesetz § 32a vereinbar angesehen wird.
Bei der Einräumung von Nutzungsrechten ist der Urheber im Normalfall die schwächere Vertragspartei. Meistens kann der Verwerter seine Interessen durchsetzen. Sinn und Zweck des so genannten "Fairnessparagraphen" § 32 a UrhG ist es, dieses Machtgefüge auszugleichen. Bei Freier Software liegt das Interesse des Urhebers bzw. der Urheber jedoch nicht in der Beteiligung an dem aus einem Werk erzielten Gewinn, sondern vielmehr darin, dass die Lizenzbedingungen eingehalten werden.
Die Übertragung der Rechte an die FSFE im Rahmen des FLA bewirkt die Bündelung der Rechte, wodurch es möglich wird, effektiv gegen Rechtsverletzungen vorzugehen. Dies steht daher in keinerlei Widerspruch zu § 32 a UrhG. Ähnlich wie Verwertungsgesellschaften, auf die § 32 a UrhG gar nicht anwendbar ist, arbeitet die FSFE als nicht-gewinnorienteierte Nichtregierungsorganisation nicht gegen die Interessen der Urheber, sondern verhilft diesen gerade zur Durchsetzung ihrer Rechte.
Eine unentgeltliche Übertragung von ausschließlichen Nutzungsrechten ist daher m.E. nicht per se unzulässig oder führt zu einem Nachvergütungsanspruch.
Zum Text: http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__32a.html
Grüße Till _______________________________________________ fsfe-de mailing list fsfe-de@fsfeurope.org https://mail.fsfeurope.org/mailman/listinfo/fsfe-de