Puck.152 puck.152@dietpunk.com schrieb:
Zumindest das Bundesverfasungsgericht war der Meinung, dass das Urheberrecht Tod des Künstlers +70 Jahre mit dem Urheberpersönlichkeitsrecht begründet ist.
Das Urheberpersönlichkeitsrecht kann meinetwegen auch ewig andauern. Hauptsache, das Verwertungsrecht läuft schneller aus. :-)
Solange der lebende Künstler noch im aktiven Gedächtnis der (nicht näher klassifizierten) Bevölkerung ist oder sein kann sollte sein Andenken auch im Schutz seiner Werke gewahrt werden.
Klingt plausibel.
Dass faktisch die Erben oder sonstige Rechteinhaber profitieren ist etwas ganz anderes und scheint die grundsätzliche Begründung für ein Urheberrecht in eine rein finanzielle zu wandeln.
Man könnte für das Persönlichkeitsrecht andere Fristen als für das Verwertungsrecht setzen. Es sind ohnehin zwei völlig separate Unterabschnitte im UrhG.
Gruß,
Volker