On Friday 28 October 2016 10:05:56 RA Stehmann wrote:
Wie Frank richtig erkannt und - wenn auch in unnötiger Schärfe - gerügt hat, ist die mitgeteilte URL unnötigerweise zu lang.
[...]
Für künftige Fälle sei die Beachtung des von Matthäus in 18, 15-35 beschriebenen Verfahrens dringend nahegelegt [0].
Das ist generell ein sehr guter Rat, wie ich finde.
In der Tat hätte die Beschwerde aus meiner Sicht nicht auf die Liste gehört, obwohl der Ton auch im privaten Kontext nicht angebracht gewesen wäre.
Vielleicht sollte man das in die Verhaltensregeln mit aufnehmen?
Mit besten Grüssen, Georg