* RA Stehmann:
On 08.10.2015 19:38, Florian Weimer wrote:
- Matthias Kirschner:
Michael hat zu einem neuen Urteil zur GPLv3 geschrieben: http://blogs.fsfe.org/stehmann/?p=1543
Das Problem für die Hochschule ist, daß sie ja keine zentrale Vorabkontrolle durchführt, welche Inhalte durch nicht selbst rechtsfähige Unterorganisationen im Netz publiziert werden. Das wäre m.E. auch nicht wünschenswert. Dadurch kann die Hochschule eigentlich keine Unterlassungserklärung abgeben, weil sie sie organisatorisch gar nicht umsetzen kann (bzw. gar darf).
DU willst also behaupten, die Universität sei rechtlich außerstande, Straftaten ihrer Mitglieder zu unterbinden?
Natürlich. Das gehört in dieser Allgemeinheit sicherlich nicht zu den Aufgaben einer Hochschule.
s. http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__106.html
"Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung."
Geht es auch eine Nummer kleiner?
Abgesehen davon hat die Universität "interessante" Argumente vorgebracht, aber gerade nicht, dass sie rechtlich außerstande sei, das beanstandete Verhalten zu unterbinden. Das wäre nämlich tatsächlich relevant gewesen ("ultra posse nemo obligatur").
Wir wissen nicht, wovon die »Rechtsausführungen« der Erklärung vom 2015-07-20 handeln.