Wolfgang Romey woro@wolfgangromey.de wrote:
Auf meinem blog habe ich einen Beitrag mit dem Titel "Die vier (fünf) Freiheiten - Nur ausgedacht?" verfasst, der hier
http://blogs.fsfe.org/wromey/2017/03/28/die-vier-funf-freiheiten-nur-ausgeda...
zu finden ist.
Dabei ist für mich die Frage entstanden, wann es legitim ist die vier Freiheiten einzuschränken. Ob das legal ist, regelt ja die jeweilige Lizenz.
Du weichst in dem verlinkten Dokument [0] von der gängigen Definition freier Software [1] ab, da Du bei jeder Freiheit ein "ohne Einschränkungen" ergänzt.
Die meiste nach [1] freie Software wird unter Lizenzen verbreitet die zumindest einen Teil der vier Freiheiten nur mit Einschränkungen gestatten, also nach Deiner Definition nicht frei sind.
Die Tiger-Analogie erscheint mir auch unklar: | In diesem Zusammenhang bin ich zur Erkenntnis gekommen, dass im | Vergleich von BSD-Lizenz und GPL nicht etwa die GPL die unfreiere | Lizenz ist. Die GPL fordert, dass die vorhandenen technischen | Eigenschaften von Software nicht eingeschränkt werden dürfen, | die BSD-Lizenz lässt dies zu. Vergleiche ich das zum Beipsiel | mit in Freiheit lebenden Tieren, fordert die GPL, dass der Tiger | in Freiheit bleiben muss, die BSD-Lizenz lässt zu, dass er in | einen Zoo gesperrt werden darf.
Welcher Teil der GPL verbietet Deiner Meinung nach das Einsperren und wer würde gegen die vermeintliche GPL-Verletzung vorgehen können?
Fabian
[0] http://netzwerk-bildung.net/informationen/hintergrund/FreieSoftwareHintergru... [1] https://fsfe.org/about/basics/freesoftware.de.html